1.Allgemein
Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen von Anticimex (nachstehend "Allgemeine Geschäftsbedingungen") gelten für alle Angebote, Arbeiten, Leistungen und Vereinbarungen von Anticimex und werden vom Kunden durch die Tatsache seiner Bestellung bei Anticimex akzeptiert. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie auf Unterlagen des Kunden oder unserer Vertreter vermerkt sind, können gegenüber Anticimex nur dann geltend gemacht werden, wenn sie schriftlich bestätigt und von Anticimex und dem Kunden rechtsgültig unterzeichnet wurden; in diesem Fall bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.
2. Kosten
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich der Kosten. Die Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden. Alle zusätzlichen Kosten, die von den Behörden auferlegt werden, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt die Kosten für Strom, Heizung, Wasser und die Ableitung von verschmutztem Wasser.
Reisekosten sind vom Kunden zu tragen, wenn sie auf seine Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei Abwesenheit des Kunden bei einem Termin gilt die nicht durchgeführte Behandlung als durchgeführt und die Rechnung wird fällig und die Garantie erlischt bis zur nächsten Behandlung; darüber hinaus hat Anticimex das Recht, Reisekosten in Höhe von mindestens 50 EUR geltend zu machen und in Rechnung zu stellen. Im Falle einer nicht von Anticimex verschuldeten Aussetzung der Leistung aus irgendeinem Grund hat Anticimex das Recht, dem Kunden seine Kosten (wie z.B. die obligatorische Wochenarbeitszeit bei wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit, wie z.B. Miet-, Leasing- oder Abschreibungskosten für Geräte) zusätzlich zu 5% des Satzes der nicht geleisteten Stunden als Entschädigung für die Verwaltungskosten von Anticimex in Rechnung zu stellen. Der Kunde wird Anticimex immer mindestens 10 Tage im Voraus per Einschreiben über zukünftige Suspendierungen und Reaktivierungen informieren, damit Anticimex die notwendigen Formalitäten erledigen kann. Wenn nicht, werden die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
3.Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen spätestens am Fälligkeitsdatum am Sitz der Gesellschaft ohne Skontoabzug zahlbar. Die Rechnung gilt als bezahlt, wenn das Geld auf dem Bankkonto von Anticimex gutgeschrieben wird. Wenn dem Kunden eine Kreditfrist eingeräumt wird, muss die Zahlung vor dem Fälligkeitsdatum auf dem Bankkonto von Anticimex gutgeschrieben werden. Rechnungen sind immer vom Kunden zahlbar, auch wenn er eine berechtigte Forderung an Anticimex hat; eine Aufrechnung ist daher ausgeschlossen. Rechnungen gelten unwiderruflich als an dem Tag versandt, an dem sie in die Buchhaltung von Anticimex aufgenommen wurden. Bei Nichtzahlung einer einzelnen Rechnung am Fälligkeitsdatum, auch wenn dem Kunden unter besonderen Bedingungen ein Zahlungsziel eingeräumt wurde, werden alle an den Kunden gesendeten Rechnungen sofort und in voller Höhe fällig und alle eingeräumten Zahlungsziele verfallen, und die fälligen Beträge werden um einen festen und nicht reduzierbaren Schadenersatz für außergerichtliche Kosten in Höhe von 15%, mindestens jedoch 125 Euro, aller noch fälligen Beträge erhöht. Darüber hinaus sind auf unbezahlte Rechnungen Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat ab Rechnungsdatum zu zahlen. Wenn der in Artikel 5 des Gesetzes vom 02.08.2002 genannte Zinssatz höher ist, wird der letztere angewandt. Die feste Entschädigung und die Verzugszinsen sind ohne Mahnung und ohne Mahnung fällig. Alle mit der Eintreibung der Rechnungen verbundenen Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, gehen zu Lasten des Kunden.
4.Behandlungsfehler
Jede Vertragsverletzung durch den Kunden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zahlungsbedingungen, berechtigt Anticimex zur sofortigen Aussetzung oder endgültigen Einstellung seiner Arbeiten und Dienstleistungen ohne vorherige Ankündigung, unbeschadet aller Rechte, einschließlich der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen, und unbeschadet aller Schadensersatzansprüche.
5.Beginn und Dauer der Vereinbarung
Jeder Vertrag beginnt an dem in der Vereinbarung angegebenen Datum. Wenn kein Startdatum genannt wird, gilt das Datum der Unterzeichnung als Startdatum. Wenn kein Datum der Unterzeichnung angegeben ist, gilt das Datum der ersten Aufführung als Anfangsdatum. Sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich der Artikel 7 und 12 werden die Verträge für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen. Sie können von beiden Parteien unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist per Einschreiben vor dem dreijährigen Jahrestag des Vertragsbeginns gekündigt werden. Geschieht dies nicht, wird der Vertrag stillschweigend und unwiderruflich jeweils um weitere drei Jahre verlängert. Der Kunde, der, aus welchem Grund auch immer, den Vertrag ohne Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen kündigen, beenden oder auflösen würde, schuldet eine Entschädigung in Höhe der Rechnungsstellung, die normalerweise bis zum Ende des dreijährigen Vertragsjahres erfolgt wäre, und dies mit einer mindestens dreimonatigen Rechnungsstellung.
6.Argumente/Beschwerden
Unter Androhung der Verwirkung müssen Beanstandungen per Einschreiben gemeldet werden (a) bei Schäden, sichtbaren Mängeln oder Nichtkonformität innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung und (b) bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels und in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Lieferung oder Ausführung.
7.Haftung
Der Entschädigungsbetrag, auf den Anticimex verklagt werden kann, ist immer auf maximal entweder den Erlös des betreffenden Vertrags während der letzten 12 Monate oder auf EUR 125.000,00 begrenzt, wenn der letztere Betrag niedriger ist. Diese Beschränkung gilt auch im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Mitarbeiter oder Angestellten von Anticimex. Anticimex kann nicht haftbar gemacht werden für geringfügige Mängel, auch wenn diese an sich gegen die Regeln der guten Herstellungspraxis verstoßen, für Schäden, Fehler, Mängel, die nicht konform oder außerhalb der Garantie gemeldet wurden, für indirekte Schäden, Folgeschäden, kommerzielle Schäden oder entgangenen Gewinn, einschließlich finanzieller Schäden, Erhöhung der allgemeinen Kosten, Schäden durch Schlüsselverlust, Kosten für die Rücknahme von Produkten vom Kunden ("Rückruf durch Dritte"), physische Schäden, Austausch oder Beschädigung von elektronischen Daten, Schäden aufgrund von Kalkablagerungen in Anlagen, des Alters oder des schlechten oder unrechtmäßigen Zustands von Gebäuden, Anlagen, Möbeln, Ausrüstungen oder aufgrund fehlender Vorkehrungen des Kunden zur Schadensbegrenzung, der Unmöglichkeit, den geplanten Betrieb des Unternehmens zu erfüllen, oder aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, auch wenn Anticimex im Voraus über die Möglichkeit solcher Schäden informiert worden war. Für versteckte Mängel haftet Anticimex nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass sie Anticimex bekannt waren, was nichtvermutet wird, und ist in jedem Fall auf drei Monate nach Ausführung bzw. Lieferung beschränkt; rechtzeitige und begründete Beanstandungen geben Anlass zur Nachbesserung bzw. zum (vollständigen oder teilweisen) Ersatz oder zur Ergänzung, ohne dass Anticimex zum Schadenersatz verpflichtet ist.
8.Waren
- Das Eigentum an den gelieferten und vom Kunden gekauften Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn er alle Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen, die sich aus dieser Lieferung an Anticimex ergeben, erfüllt hat, einschließlich aller Kosten, Gebühren und Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle vorhandenen Waren und bleibt auch dann bestehen, wenn die Waren verarbeitet, eingebaut wurden. Der Kunde kann daher über die noch nicht vollständig bezahlte Ware in keiner Weise verfügen; insbesondere kann er sie nicht Dritten zur Verfügung stellen, zur Sicherheit übereignen oder das Eigentum übertragen. In einem solchen Fall ist Anticimex berechtigt, die gelieferten oder platzierten Gegenstände auf Kosten des Kunden zurückzuholen oder demontieren zu lassen.
- Das Risiko wird zum Zeitpunkt des Versands aus den Lagern von Anticimex übertragen.
- Die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen impliziert in keiner Weise die Übertragung oder Abtretung von geistigen. Anticimex trägt gegenüber dem Kunden keine Verantwortung für geistige Eigentumsrechte Dritter. Die von Anticimex für die Ausführung der Arbeiten im Rahmen des Wartungsvertrags verwendeten Waren bleiben stets Eigentum von Anticimex. Bei Beendigung des Wartungsvertrages sendet Anticimex dem Kunden eine schriftliche Bestandsaufnahme der zu Anticimex gehörenden Waren und deren Selbstkostenpreise zu. Diese Waren werden vom Kunden abgeholt und spätestens 15 Tage nach Erhalt des Inventars von Anticimex zur Abholung vorbereitet.
9.Streitigkeit
Jede Streitigkeit wird nach Wahl von Anticimex den Gerichten am Sitz von Anticimex oder in Brüssel vorgelegt.
10.Anwendbares Recht
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterliegt stets dem belgischen Recht.